Das Arbeitsrecht hat in Deutschland eine überragende Bedeutung. Etwa die Hälfte der Gesamtbevölkerung des Landes ist in einem Arbeitsverhältnis tätig. Obwohl vielfach die Reglementierung des Rechtsgebietes in einem einheitlichen Arbeitsgesetzbuch gefordert wird, ist der Gesetzgeber diesem Wunsch bislang nicht nachgekommen.

Entsprechend verteilt sich die Materie auf verschiedene Gesetze. Grundlage ist der Arbeitsvertrag, der in den §§ 611 ff. BGB geregelt ist. Die Vertragsautonomie genießt in der Bundesrepublik einen sehr hohen Stellenwert. Nichtsdestotrotz müssen sich die vertraglichen Bedingungen am Gesetz messen lassen. Es ist daher beispielsweise nicht möglich, durch einen Kontrakt die Anzahl der Urlaubstage oder die Kündigungsfristen zu verkürzen.

Es gilt das Günstigkeitsprinzip für die Vertragsparteien. Generell ist das Rechtsgebiet eine Spezialisierung des Zivilrechts. Die Parteien stehen sich damit theoretisch auf Augenhöhe gegenüber. In der Praxis wird schnell deutlich, dass der Arbeitgeber gewissermaßen eine Überordnungsfunktion einnehmen würde, falls staatliche Einrichtungen hier keine Kontrolle ausüben würden.

Insbesondere die Arbeitsgerichte stärken die Position des Arbeitnehmers und schaffen einen Ausgleich zum Handlungsspielraum des Unternehmers. Darüber hinaus sollen die gesetzlichen Regelungen dem Beschäftigten besonderen Schutz garantieren.  

Zu differenzieren ist zwischen dem Individual- und Kollektivarbeitsrecht. Das Individualarbeitsrecht regelt die Rechtsbeziehung des einzelnen Arbeitnehmers zu seinem Arbeitgeber. Es findet seine gesetzliche Grundlage beispielsweise im Kündigungsschutzgesetz, im Teilzeit- und Befristungsgesetz oder auch im Bundesurlaubsgesetz. Hier sind die Rechte und Pflichten des Einzelnen normiert, obgleich die Vorschriften immer wieder Anlass für Rechtsstreitigkeiten geben.

Das Kollektivarbeitsrecht bildet demgegenüber die Basis für den Zusammenschluss mehrerer Arbeitnehmer, beispielsweise gegenüber demselben Arbeitgeber. Der Hauptanwendungsfall dieser Gruppe ist der ausgehandelte Tarifvertrag, der neben dem Arbeitsvertrag zwingend beachtet werden muss. Gegenüber dem Arbeitsvertrag genießt er auch einen höheren rechtlichen Stellenwert. Die vertragliche Vereinbarung der Parteien darf somit weder gegen Gesetze noch gegen das Kollektivarbeitsrecht verstoßen.

Damit dieser Bereich des Rechts überhaupt Anwendung finden kann, ist vorab die Arbeitnehmereigenschaft zu prüfen, die mitunter streitig sein kann. Nach der juristischen Definition ist Arbeitnehmer, wer "aufgrund eines privatrechtlichen Vertrages (Arbeitsvertrag) unselbstständige, fremdbestimmte Dienstleistungen zu erbringen hat." Dies kann beispielsweise problematisch sein, wenn der Beschäftigte zwar fremdbestimmte Dienstleistungen erbringt, seine Arbeitszeiten allerdings selbst festlegt oder einen weiten Handlungsspielraum genießt.

Wird dem Betroffenen nunmehr gekündigt, und legt er dagegen Kündigungsschutzklage ein, wird das Gericht regelmäßig zunächst prüfen müssen, ob das Kündigungsschutzgesetz hier überhaupt Anwendung finden kann. Sodann werden die gesetzlichen Anforderungen geprüft, insbesondere ob der Anwendungsbereich eröffnet ist.

Eine Hauptvoraussetzung dafür ist, dass der Arbeitgeber regelmäßig mehr als zehn Arbeitnehmer beschäftigt oder mindestens fünf Altarbeitnehmer ihre Tätigkeit bereits vor dem 31.12.2003 aufgenommen haben.  

Maßgeblich beeinflusst wird das Arbeitsrecht von europäischen Richtlinien und der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes. Das Europarecht genießt auch in diesem Rechtsbereich Anwendungsvorrang vor den nationalen Gesetzen. Aufgrund der Zersplitterung handelt es sich somit um einen scheinbar undurchsichtigen Teil des Rechts. Vor allem Laien haben oftmals Schwierigkeiten, ihre Rechte und Pflichten auf Grundlage von Gesetzen und Verordnungen zu erkennen.

Seinen Ursprung hat das bedeutende Rechtsgebiet im Jahr 1840. Bis heute wurde es kontinuierlich an die tatsächlichen Gegebenheiten angepasst. Seine enorme Bedeutung zeigt sich auch dadurch, dass der Gesetzgeber für die Verwaltung ein eigenes Bundesministerium geschaffen hat und es Rechtsanwälte, wie zum Beispiel Rechtsanwalt Dr. Manfred Laumann. Auch auf Länderebene beschäftigen sich Arbeitsministerien mit den besonderen Anforderungen, die das Recht der Arbeitgeber und Arbeitnehmer mit sich bringt.

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