Wenn ein Mensch stirbt, dann ist es in den meisten Ländern gesetzlich geregelt, was mit seinem Besitz geschieht, wer sein Eigentum erhält und seinen Nachlass regelt. Das Erbrecht ist in Deutschland ein Teil des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) und im fünften Buch des BGB geregelt und wird durch Anwälte vertreten, wie beispielsweise Herrn Uwe Woltmann Rechtsanwalt und Notar. Es enthält die gesetzlichen Regeln hinsichtlich der Erbfolge, des Aufstellens von Testamenten und ihre Vollstreckung aber auch alles, was mit Legaten und Vermächtnissen, mit Annahme und Ausschlagung des Erbes, mit Erbteilsübertragung und Enterbung im weitesten Fall zu tun hat.

Der sicher wichtigste Teil des Erbrechts betrifft die gesetzliche Erbfolge. Hier ist festgelegt, in welcher Höhe und in welcher Rangfolge Angehörige des Verstorbenen erben, wenn kein Testament und kein Erbvertrag vorliegen. Dort wo das der Fall ist, erben die Angehörigen ihrem Verwandtschaftsgrad entsprechend. Dazu sind verschiedene Gruppen von Erben genannt: Verwandte erster Ordnung sind die Kinder und Enkel, Verwandte zweiter Ordnung die Eltern und Geschwister und Verwandte dritter Ordnung die Großeltern, Tanten und Onkel. Wenn Verwandte der ersten Ordnung existieren, kommen Verwandte der zweiten und dritten Ordnung als Erbe nicht infrage. Fallen eigentlich Erbberechtigte weg, weil sie ebenfalls nicht mehr leben, treten dessen Kinder und Enkel an seine Stelle.  

Außerdem gibt es noch ein gesetzliches Erbrecht des überlebenden Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartners/Lebenspartnerin. Sie erben ein Viertel des Nachlasses, wenn es Erben erster Ordnung gibt und die Hälfte, wenn nur Erben der zweiten oder dritten Ordnung existieren. Das gilt aber nur bei gesetzlicher Gütertrennung. Bei einer sogenannten Zugewinngemeinschaft erhöht sich der Erbteil des Ehegatten auf die Hälfte des Nachlasses.  

Aber natürlich kann jeder Mensch auch durch ein Testament verfügen, was mit seinem Nachlass im Todesfall geschehen soll. Allerdings wird diese Freiheit beschränkt durch die Tatsache, dass sowohl Kindern als auch Ehegatten und eingetragenen Lebenspartnern in der Regel der sogenannte Pflichtteil zusteht, der die Hälfte des gesetzlichen Erbteils beträgt. Völlig enterben kann der Erblasser diesen Personenkreis nur in wenigen und sehr eng begrenzten Ausnahmefällen, die ebenfalls gesetzlich festgelegt sind. Frei entscheiden können Personen darüber, ob und wem sie im Fall ihres Todes mit einem Vermächtnis bedenken wollen. In dem Fall sind die Erben verpflichtet, den letzten Willen des Erblassers zu erfüllen.  

Aber genauso wie jede Privatperson im Prinzip darüber verfügen kann, was mit ihrem Nachlass einmal passiert, kann jeder Mensch sein gesetzliches Erbe auch ausschlagen, also nicht annehmen. Das muss form- und fristgerecht geschehen und notariell beglaubigt werden und ist sowohl nach dem Tode des Erblassers aber auch schon zu seinen Lebzeiten möglich. Erbteilverzichte kommen häufig dann vor, wenn ein Großteil der Hinterlassenschaft aus Schulden und Verpflichtungen besteht, die der Erbe nicht übernehmen möchte.

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