Die historische Entwicklung des Arbeitsrechts, wie es durch die Hägerbäumer, Upmeier & Partner GbR vertreten wird, bis zu seiner heutigen Ausprägung verlief in mehreren Stufen. Das auch heute teilweise noch bestehende Ungleichgewicht zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern war schon im 19.Jahrhundert Grund zahlreicher Arbeiterunruhen. Ungünstige Arbeitsbedingungen und hohe Arbeitslosigkeit ließen den Ruf nach einer Änderung dieser Missstände immer lauter werden. Um die Position der Arbeitnehmer gegenüber den Arbeitgebern endlich zu stärken und eigene Interessen kollektiv vertreten zu können, gründeten sich Mitte des 19.Jahrhunderts erste Zusammenschlüsse von Arbeitnehmern in Form von Arbeitnehmerorganisationen und Gewerkschaften. Auf Arbeitgeberseite wurden, beinahe zeitgleich, entsprechende Arbeitgeberverbände ins Leben gerufen. Der entscheidende Durchbruch auf Seiten der Arbeitnehmer gelang dann im 20.Jahrhundert. 1918 wurde mit dem sogenannten Stinnes-Legien-Abkommen die erste amtliche Kollektivvereinbarung zwischen Arbeitgeber-und Arbeitnehmervertretern abgeschlossen. Damit waren die Gewerkschaften als Arbeitnehmervertreter endlich auch offiziell durch die Arbeitgeberverbände anerkannt. 

Das Verbot von Kinderarbeit, sowie weitere Regelungen zum Schutz von Kindern und Jugendlichen im Arbeitsleben, waren erste Ansätze in der Entwicklung arbeitsrechtlicher Vorschriften. Letztlich hat aber das hohe Engagement der späteren Gewerkschaften dafür gesorgt, dass sich das Arbeitsrecht kontinuierlich weiterentwickeln konnte. Seit Gründung der ersten Gewerkschaften kämpfen diese für soziale Gerechtigkeit und Sicherheit im Arbeitsleben. Die Gewerkschaften waren es, die für gerechtere Einkommen, faire Arbeitszeiten und vor allem für die Absicherung von Risiken, wie Arbeitslosigkeit, Krankheit und Alter der Arbeitnehmer gesorgt haben. Eine der größten Errungenschaften der Gewerkschaften in der letzteren Zeit ist das am 16. August 2014 in Kraft getretene Mindestlohngesetz (MiLoG). Seit dem 01.01.2015 gibt es in Deutschland einen gesetzlich verankerten, flächendeckenden Mindestlohn, der die Arbeitnehmer gegen Lohndumping schützen und Armut trotz Arbeit verhindern soll.

Die arbeitsrechtliche Entwicklung der letzten Jahre ist sehr komplex und umfasst mittlerweile eine Vielzahl von Vorschriften und Regelungen. Das heutige Arbeitsrecht besteht aus zahlreichen einzelnen Gesetzen und Verordnungen, wie z.B. dem Kündigungsschutzgesetz, Betriebsverfassungsgesetz, Tarifvertragsgesetz, Arbeitszeitgesetz, Bundesurlaubsgesetz und anderen. Grundsätzlich gibt es aber zwei Rechtsbereiche: Das Individual-Arbeitsrecht regelt spezielle Rechte der Arbeitnehmer (z.B. die Arbeitszeit). Im Kollektiv-Arbeitsrecht werden die gemeinschaftlichen Beziehungen von Arbeitnehmern (vertreten durch Betriebsrat und Gewerkschaften) im Verhältnis zu den Arbeitgebern (vertreten durch Arbeitgeberverbände) geregelt.  

Wesentlicher Bestandteil des Arbeitsrechts ist der Arbeitsvertrag. Dieser begründet das arbeitsrechtliche Verhältnis zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber. Die entsprechende gesetzliche Grundlage dazu findet sich im § 611a BGB. Ein Arbeitsvertrag ist frei vereinbar, kann jedoch durch höherrangige, arbeitsrechtliche Regelungen, wie Tarifverträge oder Betriebsvereinbarungen, speziell geregelt werden. Weitere rechtsgültige Ergänzungen ergeben sich auch durch die Rechtsprechung. Fachlich zuständig für arbeitsrechtliche Streitigkeiten sind die Arbeitsgerichte. Die gesetzliche Grundlage für die Tätigkeit der Arbeitsgerichte findet sich im Arbeitsgerichtsgesetz von 1979 (ArbGG). 

Grundsätzlich schützen die zahlreichen Vorschriften und Gesetze im Arbeitsrecht den Arbeitnehmer vor der Willkür (z.B. rechtswidrige Kündigung) des Arbeitgebers. Doch oft müssen die Rechte der Arbeitnehmer erst vor dem Arbeitsgericht durchgesetzt werden. Arbeitnehmern ist zu empfehlen, immer die Beratung durch einen Fachanwalt in Anspruch zu nehmen, da nur dieser beurteilen kann ob beispielweise das Kündigungsschutzgesetz im gegebenen Fall anwendbar ist.

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